Das neue Lugano-Übereinkommen und seine Auswirkungen auf die Schweiz und die EU sowie das Thema Brexit

Das Lugano-Übereinkommen wurde am 16. September 1988 unterzeichnet. Sie betrifft die Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen. Seine Rolle ist parallel zum Brüsseler Übereinkommen von 1968.

Die Schweiz ist Vertragspartei dieser Konvention, die im Januar 1992 in Kraft getreten ist.

Im Jahr 2007 wurde die neue Version des Übereinkommens unterzeichnet, die diejenige von 1988 ablöst: Sie wird gemeinhin als "revidiertes Lugano-Übereinkommen" bezeichnet. Das Übereinkommen wird zwischen der EU und anderen Drittländern, darunter auch der Schweiz, geschlossen. Eine der wichtigsten Neuheiten ist die Anwendung auf alle EU-Mitgliedsstaaten mit der Möglichkeit des Beitritts von Drittstaaten gemäss Artikel 70 und 72 des Übereinkommens. Dies.  gilt für Zivil- und Handelssachen, was gemäß dem ersten Artikel Zoll-, Steuer- und Verwaltungssachen ausschliesst.

Das Übereinkommen ermöglicht es in erster Linie, kollisionsrechtliche Fragen bei Auslandsbezug zu regeln. Das heißt, wenn der Streit eine internationale Dimension hat und man einerseits das zuständige Gericht sucht, um den Streit zu entscheiden, und andererseits das anwendbare Recht.

Der Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Gerichte zu bestimmen. Zweitens geht es um die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die von einem anderen Staat erlassen wurden, in einem nationalen Hoheitsgebiet. § 33 Absatz 1 des Übereinkommens sieht die automatische Anerkennung von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten vor, was bedeutet, dass ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich ist.

Eine ausländische Entscheidung kann jedoch nicht anerkannt werden, wenn sie z. B. gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt, wie es in § 34 heißt.

Was die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung anbelangt, so ist diese in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vollstreckbar, nachdem ein Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde, wie in § 39 dargelegt. Es sei daran erinnert, dass ein Vollstreckungsverfahren ein Verfahren ist, mit dem der Begünstigte eines ausländischen Urteils dieses in einem anderen Hoheitsgebiet vollstrecken lassen kann.

Diese Konvention ist besonders für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wie die Schweiz, Norwegen und Island, von Bedeutung, da sie die Kontinuität der Rechtsprechung durch die Anerkennung von Urteilen ermöglicht. Was die Mitgliedstaaten betrifft, so erhalten sie die europäische Anerkennung, die durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 geschaffen wurde.

Derzeit gibt es eine Frage mit dem kürzlich erfolgten Brexit. In der Tat befindet sich das Vereinigte Königreich ab dem Jahr 2020 in einer Übergangssituation zwischen europäischen Regeln und außereuropäischem, rein internationalem Recht. Am 8. April 2020 hat das Vereinigte Königreich beantragt, dem Lugano-Übereinkommen beizutreten. In diesem Fall müssen die Vertragsparteien (Dänemark, Island, Norwegen, Schweiz, EU) ihre Zustimmung geben. Dieser mögliche Beitritt würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, die Kontinuität bei der Anwendung von Entscheidungen über die gesamte Europäische Union zu wahren.

Unsere Kanzlei hat sich eingehend mit dem Thema des Lugano-Übereinkommens beschäftigt und steht Ihnen für alle Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.