Kopfschmerzen bereitet manchem der Versuch, sein Vermögen an seine Erben zu verteilen (Familienmitglieder oder nicht); auch die zu Beerbenden bleiben von davon nicht verschont, sei es mit oder ohne Testament.
Die Erbschaftssteuer bewegt sich zwischen 0 und 50% und hängt natürlich vom Verwandtschaftsgrad ab, aber auch von der Tatsache, ob es sich um Immobilien, Wertschriften, Bankeinlagen oder Wertsachen handelt. Weiter spielt es eine Rolle, ob die Vermögenswerte im Wohnsitzland, in der E.U. oder in einem anderen Staat verzeichnet sind, welcher Nationalität die Vererbenden und zu Beerbenden sind, usw. Spezielle Vorschriften gelten für Lebensversicherungspolicen, Aktiengesellschaften u.v.a.
Die zahlreichen zu berücksichtigenden Parameter verlangen korrektes und sehr vorsichtiges systematisches Vorgehen mit spezialisierten Anwälten, da die steuerlichen und rechtlichen Folgen besonderes Gewicht haben.
Eine Übertragung des blossen Eigentums einer Immobilie oder ein einfaches gemeinsames Bankkonto sind nur für einfachere Fälle eine Lösung, und es ist sehr wahrscheinlich, dass es mit dem zukünftigen Gebrauch des Vermögensverzeichnisses, welches in den meisten Ländern bereits eingeführt ist und in Kürze auch in Griechenland gelten wird, Komplikationen geben kann. Eine transparente und gesetzeskonforme Lösung ist gefragt. Bereits seit 2017 gilt der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der meisten Staaten weltweit, in Griechenland wie in allen EU-Ländern sowie in der Schweiz, in Liechtenstein, in den USA und anderswo.
Einlagen (und Investitionen in Investmentgesellschaften) auf gemeinsamen Bankkonten in Griechenland sind in der Praxis erbschaftssteuerfrei, und bei Ableben eines Inhabers werden die Guthaben automatisch den Mitinhabern gutgeschrieben. Theoretisch gilt dies für gemeinsame Bankkonten, welche griechische Bürger im Ausland haben, nicht, aber in der Praxis haben sich diesbezüglich bis anhin keine Probleme ergeben. Es würde ausserdem im Widerspruch zum europäischen Recht (welches dem griechischen übergeordnet ist) über den freien Kapitalverkehr stehen.
Es ist jedoch Vorsicht geboten, da es in manchen Ländern, z.B. der Schweiz, keine gemeinsamen Konten gibt, sondern nur per Vollmacht berechtigte Mitinhaber, was bedeutet, dass bei Ableben des Kontoinhabers das Konto gesperrt wird und in der Folge ein Erbschein oder andere relevante Dokumente notwendig sind, damit die Guthaben entweder per Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge an Mitinhaber überwiesen werden können.
Spezielle Vorschriften gelten für die Besteuerung bei Vererbung der beweglichen Vermögenswerte, welche in Griechenland besteuert werden, falls sie sich da befinden.
Komplizierter wird es bei Vermögen im Ausland. Für den erbberechtigen Einwohner Griechenlands (Grieche oder Ausländer) wird das Erbe normal besteuert. Dasselbe gilt auch für griechische Bürger mit Wohnsitz im Ausland (!), es sei denn, er wohne schon mindestens 10 Jahre ununterbrochen ausserhalb Griechenlands.
Diese Massnahme ist besonders belastend für Griechen, die Vermögen ausserhalb Griechenlands besitzen. In einer zukünftigen Studie werden wir uns mit dem Immobilienbesitz und den speziellen Vorschriften für Versicherungspolicen, Übertrag von Firmenanteilen etc. befassen. Unsere Kanzlei arbeitet mit spezialisierten Steuerexperten zusammen, welche grosse Erfahrung sowohl in Griechenland als auch im Ausland haben und besondere Beziehungen zur Schweiz wie zu den USA pflegen. Somit sind die Unterstützung unserer Klientel und eine korrekte rechtmässige Nachlassplanung gewährleistet.