Illegale Verschleppung von Kindern aus Griechenland in die Schweiz: Bundesgericht ordnet Rückkehr nach Griechenland an

Das Jahr 2022 brachte für unsere Anwaltskanzlei ELC einen wichtigen Gerichtssieg.
Am 28. September 2022 fällte der Oberste Gerichtshof der Schweiz (das Bundesgericht) eine Entscheidung, die einen Fall beendete, in dem Kinder sieben Monate lang illegal von Griechenland in die Schweiz verschleppt worden waren. Unsere Kanzlei, die den Vater der Kinder vertrat und deren Rückführung forderte, gewann den Fall.

Das Phänomen der Kindesentführung hat in den letzten Jahrzehnten aus verschiedenen Gründen zugenommen, insbesondere aufgrund der Globalisierung, der Entwicklung des Familienrechts und der Zunahme von binationalen Paaren.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden HKÜ80) ist das wichtigste Rechtsinstrument in diesem Bereich, da es derzeit 100 Staaten bindet (für weitere Informationen lesen Sie bitte unseren Artikel vom 1. Februar 2022).


Vor den kantonalen Instanzen war die umstrittenste Frage, ob die Mutter nach griechischem Recht mit den Kindern ohne die Erlaubnis des Vaters in die Schweiz ziehen konnte, da sie vorübergehend das alleinige Sorgerecht für die Kinder hatte und das Paar seit Jahren getrennt lebte. Die Mutter machte ihrerseits natürlich geltend, dass die Zustimmung des Vaters zum Umzug ins Ausland aufgrund seines alleinigen Sorgerechts für die Kinder nicht erforderlich sei.

Der Schweizer Richter musste die Frage nicht durch eine Analyse des griechischen Rechts entscheiden, da das erstinstanzliche Gericht von Athen am 10. Mai 2022 entschied, dass der Umzug unrechtmäßig war. Art. 14 HKsÜ 80 erlaubt es den Behörden des ersuchten Staates, sich direkt auf eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu stützen, die im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes formell anerkannt ist, um das Vorliegen eines widerrechtlichen Verbringens im Sinne von Art. 3 HKsÜ 80 festzustellen.

Die Schweizer Justizbehörde musste daher die in Art. 13 HZUe80 vorgesehenen Ausnahmen von der Rückgabe prüfen, die im vorliegenden Fall fehlten, bevor sie die sofortige Rückgabe der Kinder nach Griechenland gemäß Art. 12 HZUe80 anordnete.

Die Entscheidung der kantonalen Instanz bestätigt die Rigidität des HBewUe80, das gerade dazu entworfen wurde, Kinder vor den negativen Folgen einer Entführung zu schützen, indem unter anderem das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Umgangsrecht wirksam durchgesetzt wird. Im vorliegenden Fall konnten weder die schnelle Integration der Kinder in der Schweiz noch ihre Vorliebe für dieses Land ihre Rückkehr in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Griechenland, verhindern, da das Recht dieses Landes verletzt worden war.

In ihrer Klage vor dem Bundesgericht beanstandete die Mutter der Kinder hauptsächlich die Tatsache, dass das kantonale Gericht sein Urteil (im Sinne von Art. 14 HZUe80) auf die griechische Entscheidung vom 10. Mai 2022 stützte, die ihrer Meinung nach nichtig sei.
Zu diesem Vorwurf war die Antwort des Obersten Gerichtshofs der Schweiz klar: Art. 14 HZUe80 diene dem Grundsatz der Schnelligkeit, der auf diese Art von Fällen anzuwenden sei; sein Zweck sei daher nicht, eine ausländische Entscheidung vorab anzuerkennen oder deren Übereinstimmung zu prüfen. Folglich hatte die kantonale Behörde nicht gegen das Bundesrecht verstoßen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf die restriktive Anwendung der Ausnahmen von der Rückgabe (Art. 13 HZUe80), sondern auch in Bezug auf die Beweislast und die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) bestätigt.
Im vorliegenden Fall waren die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdepunkte rein appellatorischer Natur oder zeigten ihren Standpunkt auf, zeigten aber nicht genau auf, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Die Kinder, die durch einen Anwalt ihrer Wahl und nicht durch den im kantonalen Verfahren ernannten Kurator vertreten wurden, legten ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Beschwerde wurde jedoch für unzulässig erklärt. Da die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Rechtsstreit zwischen den Eltern nicht urteilsfähig waren, was vom kantonalen Gericht festgestellt wurde, konnten sie sich nicht von den Diensten ihres Beistands befreien, um einen Anwalt ihrer Wahl zu beauftragen.

Nach einem siebenmonatigen Rechtsstreit, der sich nicht nur wegen seiner Natur, sondern auch wegen der angespannten Beziehungen zwischen den Parteien als sehr heikel erwies, begrüßten wir die Entscheidung des Bundesgerichts mit Freude. Einem Vater, dessen Rechte verletzt wurden, wurde Gerechtigkeit widerfahren!

Carmela Telemaco
Constantin Kokkinos