Ein Bus der Gesellschaft FLIXBUS, welcher auf dem Weg von Berlin nach Zürich war, kam am 28. März auf deutschem Boden vom Kurs ab und verursachte einen schweren Unfall. Unter den 54 Passagieren befanden sich 29 Leichtverletzte, 6 Schwerverletzte und 4 Tote.
In der Tat könnte man zu dem Schluss kommen, dass ein Unfall auf deutschem Boden deutsche Gerichte auf den Plan ruft. Diese Schlussfolgerung ist jedoch in Wirklichkeit nicht korrekt. Um die Verbraucher zu schützen, haben unsere Gesetzgeber Klagemöglichkeiten vor den Gerichten des Wohnortes des Verbrauchers vorgesehen. Die Idee ist, es dem Verbraucher, der im Allgemeinen ein hilfloses Individuum ist, zu erleichtern, sich gegen die Giganten der Wirtschaft zu verteidigen.
Gemäß Art. 114 Abs. 1 IPRG kann die Klage eines Verbrauchers, der die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 120 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt, nach seiner Wahl vor dem Schweizer Gericht seines Wohnsitzes oder des Wohnsitzes des Anbieters erhoben werden. Der zweite Absatz stellt klar, dass der Verbraucher nicht im Voraus auf den Gerichtsstand seines Wohnsitzes verzichten kann. Dies bedeutet, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Wahl des Gerichtsstands die Möglichkeit, am Wohnsitz des Verbrauchers zu klagen, nicht ausschließt.
Allerdings wirft die Definition des „Verbrauchers” in diesem Kontext Fragen auf. Art. 114 Abs. 1 IPRG verweist auf Art. 120 Abs. 1 IPRG, um ihn zu definieren. Gemäß Art. 120 Abs. 1 IPRG ist ein Verbraucher derjenige, der einen Vertrag über eine Leistung des täglichen Bedarfs geschlossen hat, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und nicht mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers in Zusammenhang steht. Ein Verbraucher ist demnach eine Person, die einen nicht-professionellen Gebrauch von einer Ware oder Dienstleistung vornimmt.
Art. 114 Abs. 1 IPRG i. V. m. Art. 120 Abs. 1 lit. a bis c IPRG beinhaltet zusätzliche Bedingungen für die Eröffnung eines Gerichtsstandes in der Schweiz. Es muss entweder (a) der Lieferant des Verbrauchers dessen Bestellung in der Schweiz erhalten haben, oder (b) dem Vertragsschluss (dem Kauf) ein Angebot oder eine Werbung in der Schweiz vorausgegangen sein und der Verbraucher dort die für den Vertragsschluss erforderlichen Handlungen vorgenommen haben, oder (c) der Verbraucher vom Lieferanten dazu veranlasst worden sein, sich in einen ausländischen Staat zu begeben, um dort die Bestellung aufzugeben.
In Bezug auf den Flixbus-Fall lässt sich zusammenfassend feststellen, dass eine Klage auf vertragliche Haftung von in der Schweiz lebenden Passagieren, die nicht aus beruflichen Gründen (z. B. Urlaub, Familienreise etc.) in dem verunglückten Eine Klage auf vertragliche Haftung von in der Schweiz lebenden Passagieren, die nicht aus beruflichen Gründen (z. B. Urlaub, Familienreise, etc.) in dem verunglückten Bus saßen, könnte in der Schweiz erhoben werden, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt ist. Die einfachste davon ist, dass sie in der Schweiz von dem Unternehmen beworben wurden.
Selbstredend genügt ein Gerichtsstand nicht, um einen Rechtsstreit zu gewinnen, sondern es müssen auch die üblichen Voraussetzungen für eine Klage aus vertraglicher Haftung erfüllt sein. Diese umfassen eine Vertragsverletzung, einen Schaden, einen Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden sowie ein Verschulden desjenigen, der den Vertrag verletzt hat.
Während das Verschulden vermutet wird und die Vertragsverletzung leicht zu akzeptieren wäre – die Sicherheit der Reise stellt einen integralen Bestandteil eines Beförderungsvertrags dar – bleibt noch der Nachweis eines Schadens, der in kausalem Zusammenhang mit der Vertragsverletzung steht.
Sie werden verstehen, dass diese Zeilen nur unsere Meinung widerspiegeln und auch dazu dienen sollen, die von einem solchen Unfall betroffenen Rechtspersonen aufzufordern, ihre Rechte geltend zu machen.