- Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz
In der Schweiz erlangt eine ausländische gerichtliche Entscheidung erst dann Rechtskraft, wenn sie im Rahmen des Exequaturverfahrens anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Dieser vorläufige Schritt ist unverzichtbar, bevor Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können, sei es zur Eintreibung einer Forderung, zur Pfändung von Vermögenswerten oder zur Erlangung einer endgültigen Freigabe. Das Lugano-Übereinkommen (CLug) regelt diesen Mechanismus in seinen Artikeln 38 ff. In diesem Rahmen überprüft der Schweizer Richter nicht erneut die Begründetheit der Sache, sondern beschränkt sich darauf, die Echtheit der ausländischen Entscheidung, ihre Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat und ihre Übereinstimmung mit den nach schweizerischem Recht anerkannten grundlegenden Verfahrensgarantien zu überprüfen.
- Vorzulegende Unterlagen: die beglaubigte Abschrift und die Bescheinigung
Artikel 41 CLug sieht vor, dass die Vollstreckbarerklärung erteilt wird, sobald die in Artikel 53 CLug festgelegten Formalitäten erfüllt sind. Der Antragsteller muss daher eine Abschrift des Urteils vorlegen, die den Anforderungen an die Echtheit entspricht. Die Schweizer Rechtsprechung ist sich einig, dass die Originalentscheidung durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden kann, jedoch niemals durch eine einfache Fotokopie, die selbst ohne Widerspruch der Gegenpartei als unzureichend angesehen wird (BGE 5A_241/2009, c.2; BGE 5A_818/2014, c.3; BGE 4A_551/2020, E. 2; Commentaire romand, Art. 53 Abs. 1).
Wenn Zivil- und Handelsentscheidungen einem ordentlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren unterliegen, muss der Antragsteller grundsätzlich auch eine von der Behörde des Ursprungsstaates gemäß Artikel 54 CLug ausgestellte Bescheinigung beifügen. Diese Bescheinigung bestätigt die Vollstreckbarkeit des Urteils und erleichtert die Beurteilung durch das Schweizer Gericht. Sie wird jedoch nicht für bestimmte Kategorien von Entscheidungen ausgestellt, wie z. B. einstweilige Maßnahmen in nicht kontradiktorischen Verfahren oder Versäumnisurteile gegen Beklagte, deren Anschrift unbekannt ist und die daher keine Kenntnis von dem Verfahren haben (EuGH, C-292/10).
III. Die Bescheinigung: ein Beweismittel und keine zwingende Voraussetzung
Obwohl die Bescheinigung das Anerkennungsverfahren erheblich vereinfacht, führt ihr Fehlen nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Antrags. Sowohl die schweizerische Lehre als auch die Rechtsprechung erkennen an, dass die Bescheinigung ein bevorzugtes, aber kein ausschließliches Beweismittel darstellt. Ihre Funktion besteht darin, wesentliche Informationen über das Urteil zu bündeln, wodurch dem Antragsteller die Vorlage mehrerer Dokumente erspart bleibt.
Dennoch können andere Verfahrenswege beschritten werden, um die Vollstreckbarkeit ohne Rückgriff auf das Standardformular festzustellen. Artikel 55 Absatz 1 CLug ermächtigt das Schweizer Gericht ausdrücklich, (i) eine Frist für die Vorlage der Bescheinigung zu setzen, (ii) gleichwertige Dokumente zu akzeptieren oder (iii) ganz auf die Bescheinigung zu verzichten, wenn die vorgelegten Dokumente die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat hinreichend belegen und das Gericht sich ausreichend informiert sieht. Dieser Ansatz wurde durch die schweizerische und europäische Rechtsprechung (ATF 5A_177/2018, c. 3.1; RS 0.172.030.4, Art. 3-4) und von der Rechtslehre (CR LDIP/CL-Bücher, Art. 55 CL Nr. 3) bestätigt, die anerkennen, dass eine Bescheinigung oder sogar ein auf das Urteil aufgebrachter Stempel dessen Vollstreckbarkeit wirksam bestätigen kann.
Die Verwendung gleichwertiger Dokumente unterliegt jedoch der Voraussetzung, dass die Entscheidung keine Mängel aufweisen darf, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigen könnten, insbesondere im Falle eines Versäumnisurteils.
- Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertiger Dokumente
Liegt die Bescheinigung nicht vor, kann sich das Gericht auf gleichwertige Dokumente stützen, sofern diese drei grundlegende Elemente enthalten.
Erstens muss die Echtheit des Urteils nachgewiesen werden, in der Regel durch eine beglaubigte Abschrift, die von der Geschäftsstelle des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde ausgestellt wurde, wobei auch eine nachträgliche Beglaubigung wie ein amtlicher Stempel oder eine behördliche Bestätigung ausreichen kann (5A_177/2018, c. 3.2; RS 0.172.030.4).
Zweitens muss die Vollstreckbarkeit des Urteils im Ursprungsstaat eindeutig nachgewiesen werden, sei es durch Verweis auf das anwendbare Recht, das Urteil selbst oder eine separate Bescheinigung. (ATF 127 III 186; 5A_646/2013). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 143 III 404) reicht es für die Gewährung des Exequatur aus, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, unabhängig davon, ob die Entscheidung rechtskräftig ist oder res judicata geworden ist. Somit können auch Entscheidungen anerkannt werden, die vorläufig vollstreckbar sind oder auf ein Berufungsurteil warten, wobei die Vollstreckbarkeit nach den Vorschriften des Ursprungsstaates bestimmt wird (BGE 126 III 156; 5A_79/2008; BGE 143 III 404; Art. 38 Abs. 1 CL).
Drittens darf das Urteil nicht unter Umständen ergangen sein, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigen, insbesondere in Versäumnisverfahren. In solchen Fällen muss durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nachgewiesen werden, dass der Beklagte ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde. Eine Bescheinigung kann nur dann als gleichwertig angesehen werden, wenn sie den Anforderungen des Standardformulars entspricht und das Datum der Zustellung angibt. Fehlt dieses Datum, kann das Dokument nicht als gleichwertig anerkannt werden (Commentaire romand, Art. 55, n. 4).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liefert die Vorlage einer Bescheinigung keine zusätzlichen entscheidenden Informationen, und das Fehlen der Bescheinigung nach Artikel 54 kann die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung durch einen Schweizer Richter nicht rechtfertigen.
- Perspektiven
Das Luganer Übereinkommen soll den reibungslosen Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten und gleichzeitig die für die Wahrung der Rechtssicherheit erforderlichen Verfahrensgarantien sichern. Das Exequaturverfahren veranschaulicht dieses Gleichgewicht, indem es ausländische Urteile einer minimalen, aber wesentlichen Kontrolle unterwirft und so übermäßigen Formalismus vermeidet. Artikel 54 CLug ist ein wichtiges Instrument zur Feststellung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat, aber nicht unverzichtbar, wenn andere Dokumente ausreichende Sicherheit bieten.
Diese Flexibilität ermöglicht es Gläubigern, die Vollstreckung auch bei vorübergehender Nichtvorlage der Bescheinigung zu betreiben, sofern Begleitdokumente vorliegen, während Schuldner durch Mechanismen wie Aussetzung, Aufschub oder Sicherheitsleistung geschützt bleiben.
Das Übereinkommen zeigt somit eine Präferenz für eine verhältnismäßige Kontrolle gegenüber einem starren Formalismus und fördert das gegenseitige Vertrauen zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten.
Mit Blick auf die Zukunft könnten die Digitalisierung von Gerichtsdokumenten und die Vereinfachung des Austauschs zwischen Behörden zu einer Neubewertung der Rolle der Bescheinigung führen. Zukünftige Entwicklungen könnten Systeme der direkten Kommunikation oder sogar der automatischen Anerkennung bestimmter Urteile umfassen und damit den Verkehr gerichtlicher Entscheidungen im Rahmen des Lugano-Übereinkommens modernisieren.
Ambre AEBI, Emma COMTE, Alexia MOURATIDIS, Maëlis ORANGE, Alessia QUATTRONE
