Exequatur und die Bescheinigung gemäß Artikel 54 des Lugano-Übereinkommens: Wesentliche Formalität oder Beweismittel?
- Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz
In der Schweiz erlangt eine ausländische gerichtliche Entscheidung erst dann Rechtskraft, wenn sie im Rahmen des Exequaturverfahrens anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Dieser vorläufige Schritt ist unverzichtbar, bevor Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können, sei es zur Eintreibung einer Forderung, zur Pfändung von Vermögenswerten oder zur Erlangung einer endgültigen Freigabe. Das Lugano-Übereinkommen (CLug) regelt diesen Mechanismus in seinen Artikeln 38 ff. In diesem Rahmen überprüft der Schweizer Richter nicht erneut die Begründetheit der Sache, sondern beschränkt sich darauf, die Echtheit der ausländischen Entscheidung, ihre Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat und ihre Übereinstimmung mit den nach schweizerischem Recht anerkannten grundlegenden Verfahrensgarantien zu überprüfen.
- Vorzulegende Unterlagen: die beglaubigte Abschrift und die Bescheinigung
Artikel 41 CLug sieht vor, dass die Vollstreckbarerklärung erteilt wird, sobald die in Artikel 53 CLug festgelegten Formalitäten erfüllt sind. Der Antragsteller muss daher eine Abschrift des Urteils vorlegen, die den Anforderungen an die Echtheit entspricht. Die Schweizer Rechtsprechung ist sich einig, dass die Originalentscheidung durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden kann, jedoch niemals durch eine einfache Fotokopie, die selbst ohne Widerspruch der Gegenpartei als unzureichend angesehen wird (BGE 5A_241/2009, c.2; BGE 5A_818/2014, c.3; BGE 4A_551/2020, E. 2; Commentaire romand, Art. 53 Abs. 1).
Wenn Zivil- und Handelsentscheidungen einem ordentlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren unterliegen, muss der Antragsteller grundsätzlich auch eine von der Behörde des Ursprungsstaates gemäß Artikel 54 CLug ausgestellte Bescheinigung beifügen. Diese Bescheinigung bestätigt die Vollstreckbarkeit des Urteils und erleichtert die Beurteilung durch das Schweizer Gericht. Sie wird jedoch nicht für bestimmte Kategorien von Entscheidungen ausgestellt, wie z. B. einstweilige Maßnahmen in nicht kontradiktorischen Verfahren oder Versäumnisurteile gegen Beklagte, deren Anschrift unbekannt ist und die daher keine Kenntnis von dem Verfahren haben (EuGH, C-292/10).
